Deutscher Bundestag
4. Wahlperiode
Drucksache IV/1008
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
(26. Ausschuß)
über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines
Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
des Atomgesetzes
— Drucksache IV/966 —
A. Bericht des Abgeordneten Memmel
Der Gesetzentwurf — Drucksache IV/966 — wurde
vom Bundestag in der 60. Sitzung am 13, Februar
1963 dem Ausschuß für Atomkernenergie und Was-
serwirtschaft zur Beratung überwiesen. Der Aus-
schuß hat den Entwurf in seiner Sitzung am 14. Fe-
bruar 1963 behandelt und demselben ohne Ände-
rung zugestimmt.
Der Ausschuß hat den Vortrag des federführenden
Bundesministeriums für wissenschaftliche Forschung
zur Kenntnis genommen, wonach die Bundesregie-
rung die überwiegend rechtstechnische Novelle als
Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Atomgesetzes vorlege, weil bereits im Frühjahr 1963
mit dem Besuch eines ausländischen Schiffes mit
Atomantrieb in deutschen Häfen zu rechnen sei und
Atomschiffe entgegen den hergebrachten seerecht-
lichen Grundsätzen besonderer Genehmigungen
beim Anlaufen der Hoheitsgewässer der einzelnen
Staaten bedürften. Wegen der Dringlichkeit der No-
velle — so ist weiter aus dem Bericht des Bundes-
ministeriums zu entnehmen — seien weitere Ände-
rungen des Gesetzes, die insbesondere im Zusam-
menhang mit der Haftung für Strahlenschäden aus
ungeklärter Ursache, mit der Deckung bestimmter
Transportrisiken und mit der zu erwartenden Rati-
fikation internationaler Haftungskonventionen zu
prüfen seien, dem Entwurf einer weiteren Novelle
Vorbehalten.
Beim ersten Durchgang hat der Bundesrat eine
Entschließung gefaßt und die Bundesregierung ge-
beten, durch eine weitere Novelle die Freistellungs-
verpflichtung des Bundes auch auf die Beförderung
von radioaktiven Stoffen mit Seeschiffen auszudeh-
nen. Die Bundesregierung hat im Ausschuß auf An-
frage eine Prüfung dieser Entschließung zugesagt.
Im Mittelpunkt des vorliegenden Gesetzentwurfs
steht daher eine Änderung des § 7 des Atomgesetzes
(Artikel 1 Nr. 2). Schon bei den Beratungen zum
Atomgesetz im 3. Bundestag war die Frage diskutiert
worden, ob man mit der Vorschrift in der damaligen
Form auch die Genehmigung nicht ortsgebundener
Anlagen erfassen könne. Man war damals der Mei-
nung, die Vorschrift, die an sich für ortsfeste Atom-
anlagen Geltung hat, notfalls auch auf bewegliche
Anlagen anwenden zu können. Diese Auffassung
wird auch heute noch vertreten. Der Ausschuß
stimmte jedoch der Bundesregierung zu, daß das
Genehmigungsverfahren nach der Atomanlagen-Ver-
ordnung, die auf Grund des § 7 Abs. 3 des Atom-
gesetzes nach den Grundsätzen der §§ 17 bis 19 und
49 der Gewerbeordnung erlassen worden ist, bei der
Genehmigung von Besuchen von Atomschiffen un-
zweckmäßig ist. So erscheint es richtig, daß in diesen
Fällen von der Bekanntmachung des Vorhabens und
einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden
kann. Im Ausschuß wurde in diesem Zusammenhang
die Frage erörtert, ob man dann nicht die Geneh-
migung mit Gründen veröffentlichen sollte. Die
Mehrheit des Ausschusses hielt eine solche Maß-
nahme aber nicht für erforderlich, da in jedem Falle
die Gewähr dafür geboten ist, daß die zuständigen
Behörden eine gewissenhafte Prüfung, insbesondere
des Sicherheitsberichts, vornehmen werden. Allge-
mein hielt man es auf die Dauer für am besten,
wenn für Atomschiffe eine internationale Prüfungs-
und Klassifizierungsbehörde geschaffen wird, die
Druck; Bonner Universitäts-Budidruckerei, 53 Bonn
Alleinvertrieb; Dr. Hans Heger, 532 Bad Godesberg,
Postfach 821, Goethestraße 54, Tel, 6 35 51
Drucksadle IV/ 1008
Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode
eine allgemein gültige einmalige Genehmigung
für Schiffsreaktoren erteilen kann.
Die Novelle enthält außerdem einige weitere Än-
derungen des Atomgesetzes:
1. Durch Artikel 1 Nr. 1 soll § 4 (Genehmigung der
Beförderung von Kernbrennstoffen) geändert
werden. Hierzu wird auf die Begründung in der
Regierungsvorlage verwiesen. Im Ausschuß
wurde nochmals nachdrücklich darauf aufmerk-
sam gemacht, daß die Genehmigungsbehörden im
Bedarfsfälle die Begleitung eines Transports
durch einen weisungsbefugten und fachkundigen
Transportbegleiter durch Auflage nach § 17
Abs, 1 Satz 2 anordnen sollen.
2. Artikel 1 Nr. 3 sieht eine Neufassung des § 10
vor, der die Grundlage zum Erlaß einer Rechts-
verordnung zur Zulassung von Ausnahmen vom
Erfordernis der Genehmigung nach §§ 3 bis 7 und
9 ist. Die bisherige Vorschrift hat sich in der
Praxis als zu eng gefaßt herausgestellt.
3. Durch Artikel 1 Nr. 4 wird § 24 geändert. Durch
die Änderung wird die Beaufsichtigung der Beför-
derung von Kernbrennstoffen und sonstigen ra-
dioaktiven Stoffen mit der Deutschen Bundesbahn
einheitlich der Aufsichtszuständigkeit der vom
Bundesminister für Verkehr bestimmten Stellen
der Deutschen Bundesbahn übertragen.
4. Artikel 1 Nr. 5 paßt die Bußgeldvorschrift des
§ 46 an die Neufassung des § 4 Abs. 4 an.
5. Artikel 2 enthält die Berlin-Klausel und Artikel 3
die Bestimmung über das Inkrafttreten.
Mehrkosten sind durch die Novelle nicht zu erwar-
ten. Im übrigen wird auf die Begründung der Bun-
desregierung in der Drucksache IV/966 Bezug ge-
nommen.
Bonn, den 19. Februar 1963
Memmel
Berichterstatter
B. Antrag des Ausschusses
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf — Drucksache IV/966 — unver-
ändert anzunehmen.
Bonn, den 19. Februar 1963
Der Ausschuß für Atomkernenergie
und Wasserwirtschaft
Memmel
Berichterstatter
Dr. Bechert
Vorsitzender
2